Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sportverein (SV) Hörne 01 und hat seinen Sitz in Bad Sooden Allendorf. Der Verein soll beim Amtsgericht Witzenhausen eingetragen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
1. Der SV Hörne 01 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Er dient auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit unmittelbar und ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbst-los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhal-ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-tung begünstigt werden.
Er will insbesondere seine Mitglieder:
1. durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen,
2. über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volks-tümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volks-gesundheit zusammenführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranbilden.
§ 3 Farben und Vereinszeichen
1. Die Farben des Vereines sind blau – weiß.
2. Das Zeichen ist rund.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche ab 16 Jahren
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden die bereit sind, die Bestrebungen des Vereines zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereines anzuerkennen.
3. Jugendliche können die Mitgliedschaft nur erweben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnah-me kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied:
a) ein Quartal mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat oder
c) den Zielen und Ideen des Vereines bewusst entgegenwirkt, seinen Ruf in der Öffent-lichkeit herabwürdigt oder in sonstiger Weise, trotz eingehender Mahnung, schädigt.
4. durch Ausschluss (siehe § 11 Ziffer 2)
§ 8 Mitgliedsrechte
1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimm-rechtes mitzuwirken.
2. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Betreuers oder des Mannschaftsführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereins-vorstand zu. § 9 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:
1. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
2. Den Anordnungen eines Betreuers oder des Mannschaftsführers in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten.
3. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§ 11 Strafen
1. 1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand fol-gende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Geldbuße
c) Sperre
2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Betreuers oder des Mannschaftsführers Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereines.
Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände (auch Trikots und Urkunden) unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 12 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Kassierer
d) Dem Schriftführer
e) Dem Pressewart
f) Dem Mannschaftsführer
2. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer, der Pressewart und der Mannschaftsführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind für den Verein vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch geheime Wahl einzeln auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Sofern sich kein Widerspruch erhebt, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen.
5. Der Vorstand muss alle 3 Monate mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in einer Sitzung herbeizuführen.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 15).
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin durch Aushang erfolgen.
3. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie ordentlichen Versammlungen.
4. Soweit nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzuschreiben. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereines Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 16 Ehrungen
1. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Sport oder den Verein erworben haben, können nach ununterbrochener Vereinszugehörigkeit bei:
a) 5- jähriger Mitgliedschaft,
b) 10- jähriger Mitgliedschaft und
c) 25- jähriger Mitgliedschaft ausgezeichnet werden.
Für den Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrennadel wieder aberkennen, wenn der Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem lsb h, einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
2. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrenauszeichnungen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch beitragsfrei.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation des Vereines obliegt drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen ist dem Deutschen Roten Kreuz zuzuführen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein durch Entziehung der Rechtsfähigkeit aufgelöst werden soll.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Am Tage der Eintragung in das Vereinsregister tritt die Satzung in Kraft.
Bad Sooden-Allendorf, OT Kleinvach, den 26.11.1988
